Satzung

LANDSCHAFTSPFLEGEVERBAND „ Mittlere Oder "

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Landschaftspflegeverband - Mittlere Oder".
2. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Landkreise Märkisch Oderland, Oder-Spree und das Gesamtgebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder).
3. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder).
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Name erhält nach der
Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 1 des Brandenburger Naturschutzgesetzes.
2. Der Verein widmet sich dabei der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und -gestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind und soll bei der Entwicklung und Umsetzung öffentlicher Förderprogramme für eine umweltgerechte und naturschonende Landbewirtschaftung wirksam werden.
Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen zur flächendeckenden naturverträglichen Landnutzung, insbesondere im Rahmen von Modellprojekten zur integrierten ländlichen Entwicklung,
b) die Durchführung von Bildungsmaßnahmen (Seminare, Kurse etc.) zur fachlichen Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege tätigen Personen,
c) die Einrichtung öffentlicher Informations- und Beratungsstellen für nachhaltig ökologisch verträgliche Landnutzung,
d) die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und zur Neuanlage ökologisch wertvoller Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder durch sonstige Maßnahmen geschehen.
3. Der Verein fördert die zielorientierte und gleichberechtigte Zusammenarbeit von landnutzenden Berufszweigen, Gebietskörperschaften, Naturschutzverbänden, -behörden, sonstigen Institutionen und interessierten Einwohnern. Er unterstützt entsprechende Ziele in benachbarten Regionen der Republik Polen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes und des Naturschutzes sowie der
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 und der Ersatz von Aufwendungen sind davon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
- sich zu den Zielen und Aufgaben des Verbandes bekennen und
- Vertreter von Naturschutzverbänden, von landnutzenden Berufszweigen bzw. politische Mandatsträger sind.
2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Stiftungen werden, die sich zu Zweck und Aufgabe des Vereins bekennen und seine Tätigkeit ideell oder materiell unterstützen wollen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
2. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Fördermitglieder befinden über die Höhe ihres Beitrages innerhalb eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmens selbst.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes wird von der Zahlung des Beitrages für das vorangegangene Geschäftsjahr abhängig gemacht. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.
4. Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Über Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind die Fördermitglieder zu unterrichten.

§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Fachbeirat

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Bei Einzelabstimmungen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Sammelabstimmungen hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen weniger als die Hälfte der zu wählenden Bewerber aufgeführt sind, gelten als ungültig. Die Reihenfolge der Gewählten ergibt sich aus den auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmenzahlen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Jahresabrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden,
e) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden
Vorsitzenden (engerer Vorstand gem. § 26 BGB) und 4 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen. Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung übertragen.
2. Dem Vorstand gehören an:
- 2 politische Mandatsträger
- 2 Vertreter der landnutzenden Berufszweige
- 2 Vertreter der Naturschutzverbände
Der engere Vorstand (einschließlich des Vorsitzenden) setzt sich aus Vertretern dieser Gruppen zusammen.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Aufstellung einer Maßnahmenliste und eines Haushaltplanes,
- Berufung der Mitglieder des Fachbeirates,
- Regelung von Personalangelegenheiten.
6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter im engeren Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter und
dass der Stellvertreter den Vorsitzenden nur vertreten kann, soweit dieser verhindert ist.
7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

§ 9 Fachbeirat
1. Zur fachlichen Abstimmung der Arbeit des Vereines und zur Verzahnung von Projekten und Maßnahmen wird ein Fachbeirat berufen.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden und Verbände hinzuziehen.
3. Der Beirat ist zu jeder Vorstandssitzung mit Fachentscheidungen und Mitgliederversammlung zu laden.
4. Die Amtsdauer des Fachbeirates endet mit der des Vorstandes.

§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereines einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereines sein muss, übertragen. Die Aufgaben der Geschäftsführung können durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Vereinsführung gelten, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

§ 11 Beurkundung
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereines und über die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Finanzierung
1.Die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Projektförderungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen erbracht.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 13 Haushaltsplan
Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen.

§ 14 Kassenwesen und Rechnungsprüfung
Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder der Geschäftsführung geleistet werden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen sind. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Sie erstellen einen Rechnungsprüfungsbericht.

§ 15 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Er muss schriftlich begründet sein.

§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 1. Juni 1996 in Frankfurt (Oder)
beschlossen, bei der Mitgliederversammlung am 21. Dezember 1999 und bei der
Mitgliederversammlung am 17. April 2002 geändert und trat jeweils am gleichen Tage in Kraft.


(C) LPV 2005-2009 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken